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Schüler­beförderung aufgrund einer Behinderung

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Individuelle Schülerbeförderung aufgrund einer Behinderung

Allgemeine Informationen

Die Zuständigkeit für die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) geregelt. Seit dem 1. August 2010 gelten für die kreisfreien Städte folgende Regelungen:

Es "...besteht in den Landkreisen und kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule..." (§113 Abs. 4 SchulG M-V) wenn Schülerinnen und Schüler: 

  • außerhalb des Ortes an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder
  • an einem Gymnasium gemäß §19 Abs. 2 und 3 beschult werden,
  • wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  • die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und gemäß § 45 Abs. 3 oder 5 an einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  • das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.
Antragstellung

In der Regel besuchen diese Schülerinnen und Schüler eine entsprechende Schule mit Förderschwerpunkt für körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören oder Sehen.

Sollten diese Schülerinnen und Schüler einen Fahrdienst benötigen, können Eltern im Fachdienst Bildung und Sport der Stadtverwaltung Schwerin einen Antrag stellen.

Ein entsprechendes Formular wird von den benannten Schulen an die Eltern ausgegeben oder ist am Ende dieser Seite abrufbar.

Auch kann ein formloser Antrag gestellt werden, folgende Angaben sind notwendig: 

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des Kindes
  • Name, Vorname eines Sorgeberechtigten
  • Telefonische Erreichbarkeit
  • Beginn des Schülertransportes
  • Klasse und Schule
  • Besonderheiten (z. B. Mitnahme eines Rollstuhls)

In jedem Fall ist von den Eltern ein Nachweis der Behinderung ihres Kindes entweder durch den Behindertenausweis oder wenn nicht vorhanden, durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

Organisation der Beförderung

Nach Prüfung und Bestätigung des Anspruches auf Schülerbeförderung wird vom Fachdienst Bildung und Sport ein Fahrdienst in Form von Schülersammeltaxen oder Kleinbussen organisiert.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Bildung

Frau Silvia Schmidt
Sachbearbeiterin Allgemeine Schulangelegenheiten
Raum: 3.004

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin