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Feuerbestattung anmelden

Volltext

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.

Handlungsgrundlage(n)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Land Mecklenburg-Vorpommern
  • Schweriner Krematorium Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der gültigen Fassung
  • Preisblatt für Leistungsentgelte des Krematoriums in der gültigen Fassung 

Erforderliche Unterlagen

  • Todesbescheinigung (vertraulicher Teil, der in einem Umschlag verschlossen ist) für den Arzt, der die zweite Leichenschau vornimmt
  • Bescheinigung über das Ergebnis der zweiten Leichenschau
  • Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamtes, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beurkundet werden, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall dort angezeigt wurde. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes eingeäschert werden.
  • schriftliche Verfügung des Verstorbenen oder der Angehörigen, dass eine Feuerbestattung erfolgen soll

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Kosten für die Einäscherung
  • Gebühren für die zweite Leichenschau

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Kosten für die Einäscherung (Krematorium)
  • Gebühren für die zweite Leichenschau (Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung – GesKostVO M-V))

Verfahrensablauf

Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.

Hinweise (Besonderheiten)

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.02.2012

Zuständige Stelle

  • Krematorien
  • Gesundheitsämter

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Verwaltungsservice im Fachdienst Gesundheit der Landeshauptstadt Schwerin
  • Krematorium Schwerin
    Schweriner Feuerbestattungs- und Dienstleistungs- GmbH
    Am Krebsbach 1
    19061 Schwerin

    Tel.:       0385 48 47 30-92
    Fax:       0385 48 47 30-98  
    e-mail:   kontakt@fb-schwerin.de
    Internet: www.fbschwerin.de/ 
     
  • Öffnungszeiten und Annahmezeiten

    Annahme im 24-Stunden-Service erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Krematorium.
    Telefon: +49 (0) 385 48 47 30 92
    e-mail:  kontakt@fb-schwerin.de
     
    Annahmezeit
    Montag bis Freitag
    07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
     
    Bürozeiten
    Montag bis Donnerstag
    08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag
    08:00 Uhr bis 16:00 Uhr